Ihr Anliegen nehme ich ernst.

Unbebaute Grundstücke sind mit fiktiven Werten zum Zeitpunkt 1. Januar 1996 anzusetzen, die gerade in den neuen Bundesländern aufgrund des dort beobachteten drastischen Preisverfalls zu deutlich zu hohen Erbschaftsteuerwerten führen.

Einen weiteren Mangel sieht das Bundesverfassungsgericht in der Bewertung von Erbbaurechten. Der Wert des eingeräumten Erbbaurechtes wird durch starre Vervielfältigung des vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass wesentliche wertbeeinflussende Faktoren wie Restlaufzeit des Erbbaurechts, das Fehlen einer Heimfallentschädigung oder die Höhe des Erbbauzinses berücksichtigt werden. Dies führt derzeit dazu, dass in vielen Fällen sowohl bei der Bewertung des belasteten Grundstücks als auch der Bewertung des Erbbaurechts teils zu Gunsten, teils zu Lasten des Erwerbers erheblich vom Verkehrswert abgewichen wird.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich einheitlich am Verkehrswert zu orientieren. Inwieweit einzelne Sachverhalte steuerlich weiterhin begünstigt werden, bleibt dem politischen Willen vorbehalten. Experten gehen davon aus, dass das Vererben von Grundbesitz und Betriebsvermögen deutlich teurer wird.

Gern berate ich Sie und erarbeite mit Ihnen ein auf Ihre individuelle Situation abgestimmtes Handlungskonzept.